Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 7d Anerkennungen
Stand: 10.06.2019
Wer
bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 15 ergangenen Rechtsverordnung. Satz 1 gilt nicht für Eisenbahnen, die Schulungseinrichtungen nach Satz 1 Nummer 1 betreiben, wenn ihnen eine Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung erteilt worden ist oder sie einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist.
Änderungsverlauf
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 7d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I 347)
BGBl. 2019 I S. 347
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 7d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2497)
BGBl. 2009 I S. 2497
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